Als Baugrundrisiko sind sämtliche Risiken und Gefahren anzusehen, die sich aus der Wechselwirkung zwischen Werkleistung und dem Baugrund ergeben. Ein Baugrundrisiko liegt vor, wenn einer der am Bauvorhaben Beteiligten seine Pflichten hinsichtlich Beratung, Planung, Hinweisen, Aufklärung und Untersuchung verletzt.
Grundsätzlich trägt der Bauherr das Baugrundrisiko. Soweit in Zusammenhang mit Baugrundproblemen eine Pflichtverletzung eines der am Bau Beteiligten festzustellen ist, handelt es sich nicht um einen Fall des Baugrundrisikos. In diesen Fällen haftet der jeweilige Verursacher aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Pflichtverletzungen, so dass kein Baugrundrisiko vorliegt. Vor Annahme eines Falles des Baugrundrisikos ist deshalb zunächst zu prüfen, welche vertraglichen und gesetzlichen Pflichten den am Bau Beteiligten im Hinblick auf den Baugrund obliegen. Erst wenn eine Pflichtverletzung der Beteiligten ausgeschlossen werden kann, liegt ein Fall des Baugrundrisikos vor.
Dem Architekten als „Sachwalter“ des Bauherren obliegen besondere Pflichten wie die Untersuchung des Baugrundes:
Der Architekt bzw. der Planer schuldet in seiner Entwurfsplanung die Beurteilung des Baugrundes. Falls der Architekt beispielsweise für einen Keller den Lastfall von drückendem Wasser nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, haftet er laut Rechtsprechung für die Schäden.
In der Regel empfiehlt der Architekt dem Bauherren einen Bodengutachter zu beauftragen. Aber der Bauherr kann möglicherweise aufgrund fehlender Klarstellungen im Architektenvertrag erwarten, dass die Beurteilung des Baugrunds durch den Architekten zu erbringen ist. Nach einem Teil der Rechtsprechung haftet der Architekt im Fall eines späteren Wassereinbruchs im Keller auch dann, wenn er ausdrücklichen auf die Erstellung des Bodengutachtens hingewiesen hat.
Falls ein Bodengutachten des Nachbargrundstückes für die Planung zugunde gelegt wurde, kann das zu fehlerhaften Schlussfolgerungen führen, was zu Schadensersatzansprüchen des Bauherrn gegenüber dem Architekten führt.
Bei Beurteilung der Höchstwasserstände müssen mindestens die Wasserstandsmessungen der letzten 40 bis 60 Jahre berücksichtigt werden. Zwischen Höchstwasserständen und Unterkante der Sohle muss wegen der Kapillarwirkung ein ausreichender Sicherheitsabstand von mindestens 0,3 m eingehalten werden.
Es reicht nicht aus, für die Kelleraußenwände den höchsten Lastfall zugrunde zu legen und im Sinne der DIN 18195 gegen drückendes Wasser abzudichten. Das berücksichtigt nur die Feuchtigkeitsabdichtung, aber nicht die statischen Einflüsse auf das Bauwerk.
Der Architekt haftet auch für die Beurteilung der Wasserverhältnisse im Bauablauf, wenn beispielsweise bei starkem Regen Schichtwasser in die Baugrube gelangt.
Häufig wird der Schaden durch die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten reguliert. Wenn er allerdings auf die Einholung des Bodengutachtens verzichtet und damit bewusste pflichtwidrig handelt, kann er seinen vollen Versicherungsschutz verlieren.
Damit ergeben sich folgende Empfehlungen an den Architekten:
Der Bauherr hat die Leistung ordnungsgemäß auszuschreiben. Nach DIN 18299 muss der Bauherr in der Leistungsbeschreibung insbesondere die „Bodenverhältnisse, den Baugrund und seine Tragfähigkeit sowie Ergebnisse von Bodenuntersuchungen“ angeben. Verzichtet ein Bauherr auf die Erstellung eines Baugrundgutachtens trotz Hinweises seines Architekten, geht dies zu seinen Lasten. Des weiteren obliegen dem Bauherrn Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der Nachbargrundstücke.
Erstellen die eingeschalteten Baugrundgutachter fehlerhafte Gutachten, haften diese dem Auftraggeber nach den werkvertraglichen Grundsätzen auf Schadensersatz. Sollten Architekt und Bauunternehmer erkannt haben oder hätten erkennen können, dass das Gutachten offensichtlich falsch ist, kommt zudem eine gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten in Betracht. Im Einzelfall bedingen nur solche Fehler eine Mithaftung, die Architekten und Bauunternehmer leicht erkennen und nachvollziehen können, da sich Architekten und Bauunternehmer auf die fachtechnischen Spezialkenntnisse der Sonderfachleute verlassen dürfen.
In der Regel ist der Tragwerksplaner nicht mit Baugrunduntersuchungsaufgaben betraut. Wenn er aber ohne besondere Fachkenntnisse feststellen kann, dass die Baugrundangaben fehlerhaft oder unplausibel sind, ist er verpflichtet, seine Bedenken anzumelden. Insoweit muss der Tragwerksplaner prüfen, ob die ihm vom Architekten übermittelten Pläne realisieren lassen oder ob gegebenenfalls besondere Gründungsmaßnahmen erforderlich sind.
Einem Tiefbauunternehmer obliegen eine Vielzahl von Pflichten, insbesondere hinsichtlich der besonderen Gefahren für Mitarbeiter, Maschinen, Nachbargebäuden, Kanälen und Leitungen. Des Weiteren ist von dem Tiefbauunternehmer insbesondere auf die Einhaltung wasser- und umweltrechtlicher Auflagen und Gesetze zu achten. Der Tiefbauunternehmer hat insbesondere vor Abgabe seines Angebotes zu prüfen, welche Bodenverhältnisse er seiner Kalkulation zugrunde legen kann, insbesondere, ob die Angaben in der Ausschreibung des Bauherrn bzw. des Architekten genügen oder ob weitere Untersuchungen erforderlich sind. Grundsätzlich reicht es aus, wenn der Tiefbauunternehmer im Hinblick auf die baugrundbezogenen Angaben lediglich eine Plausibilitätsprüfung vornimmt. Eine Baugrunduntersuchungspflicht besteht für den Auftragnehmer nicht.
