Besteht der Verdacht einer Altlast auf einem Grundstück, sei es auf einer privaten, gewerblichen oder landwirtschaftlichen genutzten Fläche, muss gehandelt werden.
Im Bundes-Bodenschutzgesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 1. März 1999 werden folgende Altlasten unterschieden:
Aus der kontaminierten Flächen können Schadstoffe austreten und Menschen, Tiere und Pflanzen schädigen.
Neben einem kostenintensiven Bodenaustausch können Altlasten auch in-situ, beispielsweise durch einen biologischen Abbau der Schadstoffe, saniert werden.
Der Bauherr sollte frühzeitig mögliche Altlasten erkunden:
Bei einem Anfangsverdacht werden folgende Maßnahmen eingeleitet:

